Smartphone-Ordnung
Ergänzung der Schulordnung der Realschule Diepholz
Nutzungsordnung für Smartphones und ähnliche Geräte
an der Realschule Diepholz
(Stand 12.09.2022)
1.Vorwort
Das Smartphone und andere mobile, internetfähige Geräte haben einen hohen Stellenwert
in unserer multimedial geprägten Welt. Sie sind mittlerweile ein Begleiter im täglichen Leben.
Schule ist ein geschützter Raum.
Wir alle – Lehrer und Schüler – müssen uns darauf verlassen können, dass unsere Handlungen nicht heimlich (und widerrechtlich) aufgezeichnet und veröffentlicht werden. Nur wenn dies gewährleistet ist, bleibt ein offener und natürlicher Umgang miteinander möglich.
Zur Aufrechterhaltung eines friedlichen, respektvollen Miteinanders und um Unterrichtsstörungen, Mobbing, Persönlichkeitsverletzungen und Straftaten zu vermeiden, muss die Nutzung von Smartphones und ähnlicher Geräte verbindlichen Regeln unterliegen.
Diesen Regeln sollen sich alle Beteiligten, also Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, sowie Eltern gleichermaßen verpflichtet fühlen.
Es gelten nachstehende Regelungen als Ergänzung zur Schulordnung, damit Smartphones nicht missbräuchlich oder gesetzeswidrig verwendet werden, z. B. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingeschränkt oder missachtet wird und damit keine Bilder oder Filmszenen mitgeführt werden, die geeignet sind, Personen bloßzustellen oder zu entwürdigen.
2.Regelungen:
Die Nutzung von digitalen Endgeräten ist folgendermaßen geregelt:
2.1 Stammgebäude Realschule, BBZ, Container (einschließlich Schulhöfe)
Jahrgang 5-7 und Jahrgang 8-10
Die Nutzung von digitalen Endgeräten und entsprechendem Zubehör (Smartphone, Handy, Tablet-PC, Kopfhörer o.ä.) ist während des Unterrichts und während der Pausen untersagt. Die Endgeräte verbleiben ausgeschaltet in der Schul- oder Jackentasche. Ausnahmeregelungen für die Nutzung zu unterrichtlichen Zwecken während der Unterrichtsstunden werden von den verantwortlichen Lehrkräften getroffen. Smartwatches, die neben der Uhrfunktion die Möglichkeit bieten, mit dem Gerät zu telefonieren, müssen im Schulalltag in einen sogenannten Schulmodus (Flugmodus) versetzt werden. Die Geräte können dann in dieser Zeit ausschließlich als Uhr verwendet werden. In Prüfungssituationen ist das Tragen einer Smartwatch untersagt.
2.2 Gebäude Jahnschule
Jahrgang 5-7
Die Nutzung von digitalen Endgeräten und entsprechendem Zubehör (Smartphone, Handy, Tablet-PC, Kopfhörer o.ä.) ist während des Unterrichts und während der Pausen untersagt. Die Endgeräte verbleiben ausgeschaltet in der Schul- oder Jackentasche. Ausnahmeregelungen für die Nutzung zu unterrichtlichen Zwecken während der Unterrichtsstunden werden von den verantwortlichen Lehrkräften getroffen. Smartwatches, die neben der Uhrfunktion die Möglichkeit bieten, mit dem Gerät zu telefonieren, müssen im Schulalltag in einen sogenannten Schulmodus versetzt werden. Die Geräte können dann in dieser Zeit ausschließlich als Uhr verwendet werden. In Prüfungssituationen ist das Tragen einer Smartwatch untersagt.
Jahrgang 8-10
Im Unterricht
Das Smartphone, Handy, Tablet-PC, Kopfhörer o.ä. darf während des Unterrichts mitgeführt werden, es verbleibt aber ausgeschaltet in der Schul- oder Jackentasche. Ausnahmeregelungen für die Nutzung zu unterrichtlichen Zwecken während der Unterrichtsstunden werden von den verantwortlichen Lehrkräften getroffen. Smartwatches, die neben der Uhrfunktion die Möglichkeit bieten, mit dem Gerät zu telefonieren, müssen im Schulalltag in einen sogenannten Schulmodus versetzt werden. Die Geräte können dann in dieser Zeit ausschließlich als Uhr verwendet werden. In Prüfungssituationen ist das Tragen einer Smartwatch untersagt.
Jahrgang 8-10
Außerhalb des Unterrichts
Außerhalb des Unterrichts gelten folgende Regeln:
1. Der Gebrauch von Smartphones, Handys, Tablet-PCs o.ä. ist ausschließlich außerhalb des Schulgebäudes nur während der Pausen sowie vor Schulbeginn und nach Schulschluss gestattet.
2. Dabei sind die im Strafgesetzbuch genannten Paragraphen zu beachten:
■ § 131 Abs. 1 Nr. 3 StGB:
Es macht sich strafbar, wer vorsätzlich Schriften (zu denen auch digitale Bilder oder Videos zählen, § 11 Abs. 3 StGB), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen, einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dazu zählt auch das Versenden von Bildern, z. B. mittels Bluetooth.
■ § 184 StGB regelt das oben Genannte für den Bereich pornographischer Bilder.
■ § 201a StGB:
a. Bild/Filmaufnahmen:
Es macht sich strafbar, wer durch Bildaufnahmen den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Zum höchstpersönlichen Bereich zählen Schlafräume bei Klassenfahrten sowie Umkleidekabinen, Toiletten und ähnlich genutzte Räume.
b. Tonaufnahmen:
Das heimliche Aufzeichnen eines nichtöffentlich gesprochenen Wortes bzw. der Gebrauch einer solchen Aufnahme ist strafbar. Nichtöffentlichkeit im Sinne des § 201a StGB liegt immer dann vor, wenn das Wort nicht an die Allgemeinheit, sondern an einen abgegrenzten Personenkreis gerichtet ist wie zum Beispiel im Schulunterricht.
Darüber hinaus ist Folgendes verboten:
- das bloße Mitführen jugendgefährdender Inhalte auf einem oben genannten Gerät;
- das Erstellen von gewalthaltigen Szenen („happy slapping“) auf einem solchen Gerät,
- Foto-, Video- und Audioaufnahmen von anderen Personen ohne deren ausdrückliche Zustimmung (Persönlichkeitsverletzung).
3. Die Tonaufnahme von Gesprächen mittels Handy oder Smartphone ist untersagt. Wir respektieren gegenseitig die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes.
4. Das Filmen und fotografieren von Unterricht, Mitschülerinnen und Mitschülern oder sonstigen Personen in der Schule ist ebenfalls untersagt. Video- und Audiofunktionen von Smartphones, Handys, Tablet-PCs oder ähnlichen elektronischen Geräten wie z.B. „Smartwatches“ dürfen in der Schule nicht genutzt werden. Ausnahme: Filmen zu Unterrichtszwecken nach Anleitung von Lehrkräften. Wir respektieren gegenseitig das Recht am eigenen Bild und die Privatsphäre unserer Mitschüler/innen und Lehrkräfte. Bedrohungen, Erpressungen und Nötigungen in Klassenchats und/oder sozialen Medien
sind strafbar.
5. Sollten Bild- und Tonaufnahmen in der Schule widerrechtlich erstellt werden (§22 KUG – Recht am eigenen Bild) und/oder diese unerlaubt in soziale Netzwerke bzw. auf öffentliche Videoplattformen eingestellt werden, behält sich die Schule rechtliche Schritte vor. Hier greifen auch die internen Schulordnungsmaßnahmen bzw. die Ordnungsmaßnahmen gemäß §61 NSchG.
6. Hat eine Lehrkraft den Verdacht, dass obenstehende Regelungen verletzt bzw. übertreten wurden, so muss die Schülerin bzw. der Schüler nachweisen, dass der Verdacht unbegründet ist. Bei begründetem Verdacht wird die Polizei hinzugezogen.
7. Das Mitbringen von elektronischen Geräten (Smartphone, Handy, Tablet, etc.) erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr (Haftungsausschluss). Für Schäden oder Verlust an von Schülerinnen und Schülern in die Schule mitgebrachten Geräten, die nicht für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages notwendig oder erforderlich sind, also solche, die nicht unmittelbar dem Unterricht dienen oder beim Schulbesuch benötigt werden, übernehmen wir keine Haftung!
Bei allen schulischen Veranstaltungen, wie z. B. Schulaufführungen, Wandertagen oder
Klassenfahrten, gilt diese Handyordnung auch.
Bei Zuwiderhandlungen:
- kann das Handy von der jeweiligen Lehrperson beschlagnahmt werden (in der Regel
für die Dauer des Schultages). In bestimmten Fällen wird das Handy nur an die
Erziehungsberechtigten wieder ausgehändigt. - Bei wiederholtem Verstoß wird nach Prüfung des Einzelfalls eine Ordnungsmaßnahme
erteilt (§61 NSchG).
Ergänzende Hinweise:
In Prüfungssituationen werden nicht ausgeschaltete Handys bzw. nicht in den Schultaschen befindliche Handys sowie das Tragen einer Smartwatch als
Täuschungsversuch (Note: ungenügend) gewertet.